Staatsbürgerschaftsrecht

Im Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts berät Sie Herr Uslucan - bundesweit - zu allen Fragen der deutschen Staatsangehörigkeit, auch im Rahmen der Feststellung bzw. Fortgeltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. in Fällen der Abstammung trotz langjährigem Auslandsaufenthalt und Auslandsgeburt, also bei Abkömmlingen von deutschen Vorfahren) sowie der Einbürgerung im Allgemeinen.

Die aktuell zentrale Frage nach Dauer des Verfahrens kann leider schwer abgeschätzt werden, zumal diese bundesweit stark variiert: Gegenwärtig muss man in Berlin gut 9 - 12 Monate einplanen, wobei wir auch von relativ raschen Fällen erfahren haben, v.a. "online Einbürgerungen". Hintergrund ist u.a. auch die zentrale Bearbeitung beim Landesamt für Einwanderung (LEA), die wiederum sehr viele Anträge noch in Papierform von den Bürgerämtern übernommen hat, die dann digitalisiert werden mussten und es dabei angeblich zu Verzögerungen kam. Die Verwaltung gibt hier rund 40.000 "Altfälle" an. Zudem seien vom Januar 2024 bis Oktober 2025 wohl 75.000 Neuanträge gestellt worden, was vornemlich daran liegt, dass die Einbürgerung früher möglich ist (5 statt 8 Jahre) und sicherlich an der generellen Zulassung der Mehrstaatigkeit sowie Diskussionen über eine baldige Rückkehr syrischer Kriegsflüchtlinge, die ihren Status verbessern wollen.
 
Selbst die viel diskutierte "Untätigkeitsklage" nach § 75 VwGO führt nicht zwingend zu einem rascheren Erfolg, wobei damit auch nur eine schnellere Bescheidung verlangt werden kann, nicht die Einbürgerung selbst! Dann kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an, wie sehr oft im Recht und noch mehr vor Gericht. Schließlich ist die dort zu entscheidende Frage, ob ein "zureichender Grund für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt" nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei die Behörde stets darlegungsbelastet ist. Daher kommt es letztlich auf viele Faktoren an: u.a. darauf, wann der Antrag eingereicht wurde ("Altfall") samt der Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Komplexität des Sachverhalts, wobei oftmals auch eine Aktualisierung der  Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts im Laufe des Verfahrens nochmal eingefordert werden.
Jedenfalls wird "Personalmangel und Überlastung der Behörden" grundsätzlich nicht als ausreichend angesehen, weil dies im Bereich der Einbürgerung seit längerer Zeit ein Dauerproblem ist. Nur wenn die Überlastung durch eine Gesetzesänderung vorübergehend ist, wird sie in der Rechtsprechung als solche anerkannt: So hat jüngst z.B. der VGH Baden-Württemberg, 11. Senat, in seiner Entscheidung vom 04.08.2025 - 11 S 1181/25 - festgestellt, was sicherlich auch für andere Verwaltungsgerichte einen wichtigen Anhaltspunkt für ihre Entscheidung geben dürfte. Der Leitsatz lautet dort: "Eine nicht näher prognostizierbare Belastung einer Staatsangehörigkeitsbehörde, die jedenfalls überwiegend auf einen drastischen Anstieg von Anträgen auf Einbürgerung infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22.03.2024 (BGBl. I Nr. 104) (juris: StARModG) zurückzuführen ist, kann ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn hierauf insbesondere personell und organisatorisch in einer Weise reagiert wird, die geeignet ist, die Überlastung so abzubauen, dass sie nicht von längerer Dauer ist."
Ähnlich, wenn auch im Ergebnis den konkreten Einzelfall anders bewertend, mithin zugunsten des Klägers, das OVG Sachsen-Anhalt, 3. Senat, Entscheidung vom 07.11.2025 - 3 O 129/25 (hier nur nur in Auszügen): "Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Allerdings lässt sich kein Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Als zureichender Grund für eine Verzögerung kommt etwa die mangelnde Entscheidungsreife des Einzelfalls infolge noch fehlender, für die Sachverhaltsfeststellung notwendiger Informationen (z. B. weiterer Unterlagen) sowie noch ausstehender Verfahrensschritte (z. B. erforderliche Mitwirkung anderer Stellen) in Betracht. Ebenso können besondere Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Komplexität des Falls eine Entscheidungsverzögerung rechtfertigen. Ist die Sache jedoch entscheidungsreif, liegt ein zureichender Grund für eine Verzögerung der behördlichen Entscheidung regelmäßig nicht vor. Ein Zuwarten der Behörde ist bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder der Unvollständigkeit von Antragsunterlagen nur dann gerechtfertigt, wenn sie dem Betroffenen mitteilt, welche Mitwirkungshandlung(en), Informationen oder Unterlagen von ihm benötigt werden. (Ungerechtfertigte) Verzögerungen anderer Behörden bei erforderlichen Mitwirkungshandlungen muss sich aber die bearbeitende Behörde zurechnen lassen."
Wichtig: "Verzögerungen, die allein im Bereich der Behördenorganisation liegen, wie etwa eine Arbeitsüberlastung aufgrund von Personalmangel, Urlaub oder Krankheitsfällen, sind grundsätzlich kein zureichender Grund für eine Fristüberschreitung. Als zureichender Grund anerkannt wird eine besondere Belastung oder Überlastung der Behörde von der Rechtsprechung jedoch bei einer „vorübergehenden Antragsflut“, beispielsweise infolge einer Gesetzesänderung, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt (m.w.N.). Besteht dagegen keine vorübergehende, sondern eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. sind entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen". 

Kurzum: Die Einreichung einer Untätigkeitsklage sollte daher wohl überlegt werden, sie ist kein Selbstläufer, wie leider andernorts zuweilen suggeriert wird. Es kommt stets auf den konkreten Einzelfall an! Dann sind die Kosten vor Augen zu führen, die erheblich sind: Bei einem vom Gericht zugrunde gelegten Streitwert von 10.000.- € fällt zunächst der Betrag von 849.- € an Gerichts- und 1.963,50 € Rechtsanwaltskosten an - sofern Sie das nicht selbst tun, was in der 1. Instanz beim VG noch zulässig ist. Diese Summe kann zu Gunsten der Rechtsanwaltskosten höher ausfallen, wenn es doch zu einem Vergleich im Prozess kommt, was wiederum nicht selten der Fall ist, weil dieser dann eine Vergleichsgebühr zusätzlich erhält (rund 700.-€), aber dadurch reduzieren sich dann die Gerichtskosten auf ein Drittel, also 283.-€. 

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Im Bereich der Einbürgerung gibt es grundsätzlich zwei Formen: die Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) und die Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG), bei der ein einklagbares Recht besteht, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die wichtigsten Voraussetzungen der Einbürgerung sind:
  • mindestens 16 Jahre alt;
  • nach der Gesetzesreform seit Juni 2024 sind grundsätzlich ein Mindestaufenthalt von 5 Jahren rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt erforderlich;
  • mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (mindestens Niveau B-1), Ausnahmen bei Krankheit oder Behinderung möglich;
  • bestehen des sog. „Einbürgerungstests“; Ausnahmen: keine 16 Jahre alt oder die Anforderungen sind wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllbar sowie bei Personen, die einen deutschen Schul- oder Universitätsabschluss besitzen;
  • Sicherung des Lebensunterhalts, d.h. keine längeren Phasen der Hilfsbedürftigkeit bzw. Anspruchs auf Sozialhilfe, wobei es eine Prognoseentscheidung ist, d.h. zu erwarten ist, dass künftig der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden wird; Ausnahmen: wenn der Bezug nicht selbst zu vertreten ist, wie z.B.: bei Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung, wenn das intensive Bemühen um eine neue Arbeitsstelle nachgewiesen wird; besondere persönlichen oder familiäre Situation, weil z.B. kleine Kinder betreut werden müssen; bei Bezug von Leistungen während der Schulzeit, Ausbildung oder des Studiums; auch sind bestimmte Sozialleistungen wie Wohngeld, BAföG unschädlich;
  • Straffreiheit: Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, bleiben außer Betracht, vgl. § 12a StAG. Wird diese Grenze geringfügig überschritten, besteht ein Ermessensspielraum. Sie darf allerdings nicht weit überschritten werden wie z.B. von 120 Tagessätzen. Insoweit greift das Einbürgerungsrecht auf die Vorgaben für Eintragungen ins Führungszeugnis zurück, wobei Verurteilungen, die dort nicht mehr auftauchen, weil etwa die Frist des § 34 BZRG abgelaufen ist, gleichwohl berücksichtigt werden können. Denn diese werden den Einbürgerungsbehörden mitgeteilt, vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG. Letztlich kommt es darauf an, ob die Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt worden sind. Die Fristen liegen hier zwischen 5 und 20 Jahren, § 46 BZRG. Erst nach Ablauf darf die Tat nicht mehr vorgehalten werden, § 51 BZRG.

Folgende Unterlagen sind auf jeden Fall beim Antrag vor dem Bürgeramt vorzulegen:
  • ausgefüllter Antrag,
  • Geburtsurkunde,
  • Kopie des Passes,
  • Aufenthaltsgenehmigung - Nachweise des gewöhnlichen Aufenthalts,
  • Sprachnachweis (Niveau B1),
  • Arbeitsvertrag bzw. anderer Einkommensnachweis,
  • Mietvertrag (Nachweis ausreichender Wohnraum).
Seit der Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 wird die Mehrstaatigkeit nunmehr generell hingenommen, wodurch auch das Institut der Beibehaltungsgenehmigung aufgehoben wurde.

Für eine konkrete Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte Herrn RA Dr. Uslucan über das Kontaktformular.